ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG |
Gloger + Birke GmbH -Systemtechnik - , Jacobsdorf
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Geltungsbereich (1) Unsere nachstehenden Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. (2) Sind unsere Lieferungs- und Leistungsbedingungen einschließlich Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten diese auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für künftige Geschäfte. Die Anlieferung der Ware sowie die Entgegennahme unserer Leistungen gelten als Anerkennung unserer Bedingungen. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen müssen zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. (3) Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts – bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. (4) Die Mitarbeiter der Firma Gloger + Birke GmbH – Systemtechnik – sind nicht berechtigt, vom Erfordernis des schriftlichen Auftrages bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der Gloger + Birke GmbH – Systemtechnik -. II. Leistungsgegenstand Gegenstand unserer Leistung ist die Oberflächenbeschichtung und -veredlung für Materialien aller Art sowie die Konstruktion, Herstellung, Beschichtung von Waren aller Art, deren Vertrieb als Eigenprodukte oder in Lohnarbeit. Der Im- und Export von Waren aller Art, außer Food-bereich. Ein weiterer Gegenstand beinhaltet die Forschung und Entwicklung von neuen Verfahren und Produkten bis hin zur Serienreife, die Anmeldung und Betreuung von Patenten sowie deren Lizenzverfahren und –vergabe. III. Preise Unsere Preise ergeben sich aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste oder entsprechend unserer auftragsbezogenen Angebote zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn sich nach Angebotsabgabe die auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern (Mehraufwendungen, die bei Anfrage nicht zu ersehen waren), ist der Auftragsgeber verpflichtet sich die Mehrkosten anrechnen zu lassen. IV. Auftragsabwicklung (1) Aufträge gelten erst mit unserer Bestätigung als angenommen. Gleiches gilt für Auftragsänderungen, Vorbehalte und Nebenreden. An- und Abtransport der zu beschichtenden Gegenstände sowie Kaufblech, Zäune usw. übernimmt der Auftraggeber auf eigene Gefahr. (2) Auf Wunsch und gegen Berechnung können Zu- und Abfuhr bei entsprechenden Kapazitäten durch uns erfolgen. Die Gefahr geht mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Besteller/Käufer über, gleichgültig, ob wir oder Dritte den Transport ausführen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der gemeldeten Versandbereitschaft auf ihn über. (3) Stornierungen sind nur für Aufträge aus Lagerware und für Standard- RAL -Farben 6005, 7016, 7030 und 9010 nach Bestätigung durch die Gloger + Birke GmbH – Systemtechnik – möglich. Wir berechnen dafür eine Stornogebühr von 25% des Nettoauftragswertes. Aufträge in Sonderfarben oder mit Sonderanfertigungen müssen abgenommen werden. Eine Stornierung ist hier nicht möglich. Bei zu großer Voranmeldungen müssen die Restmengen Pulver kostenpflichtig abgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind unsere Standard- RAL -Farben ca. RAL 6005, 7016, 7030 und 9010. V. Lieferzeit (1) Lieferzeiten, die immer schriftlich vereinbart werden müssen, gelten nur, wenn der Kunde die zu bearbeitenden Waren rechtzeitig mit allen notwendigen Unterlagen, im bearbeitungsfähigen Zustand übergibt. Bei Ware, welche keine Kundenware ist, gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeiten unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen von Seiten des Kunden gewünscht werden und alle technischen Details geklärt sind. Bei Änderungen muss der Liefertermin neu schriftlich vereinbart werden. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich um Plantermine, es werden grundsätzlich keine Fixtermine vergeben. Die Firma Gloger + Birke GmbH – Systemtechnik – ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern. (2) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers/Käufers voraus. VI. Lieferverzug, Lieferungsunmöglichkeiten (1) Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber zusätzlich zu setzenden Nachfrist von 14 Werktagen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. (2) Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager. (3) Für den Fall der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung/ Leistung kann der Besteller/Käufer Schadensersatz neben der Leistung nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. VII. Annahmeverzug, Abnahmeverzug (1) Selbstabholer sind verpflichtet, die zu bearbeitenden Gegenstände spätestens eine Woche nach Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten abzuholen. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die nicht abgeholten Gegenstände auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. (2) Kommt der Besteller/Käufer mit der Abnahme in Verzug, so können wir auch ohne Fristsetzung die Rechte aus § 281 BGB geltend machen. VIII. Gewährleistung, Haftung (1) Der Besteller/Käufer hat die bearbeiteten oder erworbenen Gegenstände bei der Abholung oder unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und zu prüfen. Beanstandungen auf Grund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Gegenstände schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.(2) Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so ist der Besteller/Käufer verpflichtet, diesen Mangel ebenfalls unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach der Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (3) Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers/Käufers sind zunächst auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung 2-fach fehl, so kann der Besteller/Käufer die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. (4) Falls der Besteller/Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind. (5) Die Gloger + Birke GmbH-Systemtechnik- haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines Vertreters oder Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (6) Für Mängel, Schäden und Mangelfolgeschäden, die bei der Bearbeitung überlassener Gegenstände sowie unserer Kaufbleche wegen unrichtiger mündlicher oder schriftlicher Angaben des Auftraggebers entstehen, haften wir nicht. Darüber hinaus haften wir nicht für Fehler im und am Grundmaterial und normale Abnutzung. (7) Für Umbeschichtungen jeglicher Art schließen wir die Gewährleistung und Haftung generell aus. IX. Zahlungsbedingungen (1) Die Rechnung wird unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. (2) Rechnungen sind soweit einzelvertraglich nicht anders bestimmt, sofort fällig und zahlbar. (3) Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Banküberweisungen gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben wird, als Zahlungseingang. (4) Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- bzw. Stundungszinsen entsprechend der Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (5) Skontogewährung gilt nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Gloger + Birke GmbH – Systemtechnik. X. Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor. (2) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, unerheblich aus welchem Rechtsgrund, aus der laufenden Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. (3) Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns unentgeltlich verwahrt. (4) Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt und nicht in Verzug ist. Forderungen aus dem Verkauf von Waren an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an uns ab. (5) Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. (6) Auf unser Verlangen hat uns der Käufer/Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. (7) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigne Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigungen zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Übersteigt der Wert die Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v.H. so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. (8) Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnissen sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Fristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein soll, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er dem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen. (9) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Xl. Datenschutz Wir speichern und verarbeiten Kunden- und Lieferantendaten nach den Bestimmungen Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Xll. Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Jacobsdorf. (2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Klage bei dem Gericht zu erheben, welches für den Sitz der Gloger + Birke GmbH – Systemtechnik in Jacobsdorf zuständig ist, sofern nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich bestimmt ist. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. XIIl. Sonstiges Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 01/2019 |